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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß – ZPÜbkHaagG

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(1) 1Ist der Antrag, die Kostenentscheidung für vollstreckbar zu erklären, auf diplomatischem Wege gestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens), so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der Landesjustizverwaltung einzureichen.
2Die Ausfertigung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
3Dem Kostenschuldner wird der Beschluß nur auf Betreiben des Kostengläubigers zugestellt.

(2) Hat der Kostengläubiger selbst den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem Amtsgericht unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der Beschluß diesem und dem Kostenschuldner von Amts wegen zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25