print

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß – ZPÜbkHaagG

arrow_left arrow_right

(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.

(2) 1Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt.
2Diese hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Übereinkommens) zu erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25