(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
(2) Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
(4) 1Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet Nachweise zu führen.
2Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.