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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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1Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen.
2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26