(1) Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes genannten Personen.
(2) 1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben sind die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrichtungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erforderlich sind, befugt,
(3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.