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Zollkostenverordnung – ZollKostV

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Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25