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Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV

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War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26