ZMediatAusbV
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Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV
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§ 6 None
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Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1.
im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2.
anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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