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ZIdPrüfV
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Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden – ZIdPrüfV
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§ 2 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 6 G v. 17.7.2017 I 2446 bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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