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Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§8DV

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1Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
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Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie 40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre 20 Stunden.

Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25