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Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§8DV

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(1) 1Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Fortbildungskursus ist an das Lehrinstitut zu richten.
2Der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist ist beizufügen.
3Bestehen hierüber Zweifel, so ist die Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes herbeizuführen, in dem der Dentist seinen Wohnsitz hat.

(2) Das Lehrinstitut teilt dem Dentisten Ort und Zeit des Kursus mit.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25