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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG

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1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25