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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln.
2In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen.
3Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1225;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.5.2020 I 1018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25