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Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde – ZHG§10PrO

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1Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25