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Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 – ZensVorbG 2011

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(1) 1Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis).
2Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) 1Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
2

1.
Geburtsorte,
2.
Geburtsstaaten,
3.
Geburtsorte – Standesamt –,
4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25