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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

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(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2) 1Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen.
2Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3) 1Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist.
2Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25