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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

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1Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst.
2Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25