print

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden.
2Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

1.
Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
2.
Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25