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Zivildienstgesetz – ZDG

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(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26