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Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer – ZDG

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1Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen).
2Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25