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Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen

mit 20 Prozent,
2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,
3.Zahntechnische Aufträge durchführen
mit 40 Prozent,
4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
mit 20 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26