print

Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV

arrow_left arrow_right

Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufsbezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26