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Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz – ZahnFinAnpG


(+++ Textnachweis ab: 21.12.2004 +++)

G aufgenommen wegen Art. 3a

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25