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Zahnärzte-ZV
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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV
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§ 7
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Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, wenn
a)
er es beantragt,
b)
er gestorben ist,
c)
die Voraussetzungen für seine Eintragung nach
§ 3
Abs. 2
Buchstabe a
nicht oder nicht mehr gegeben sind,
d)
die Voraussetzungen nach
§ 3
Abs. 2
Buchstabe b
auf Grund falscher Angaben des Zahnarztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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