(1) 1Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragszahnarztes zu beschließen, wenn
(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragszahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.
(3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.
(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.