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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV

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(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.

(2) 1Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken.
2Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.

(3) 1Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden.
2Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
3Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25