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ZAG-Anzeigenverordnung – ZAGAnzV

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(1) 1Anzeigen nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesondert einzureichen.
2Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt ist eine Übersetzung in eine von dem Aufnahmestaat anerkannte Sprache beizufügen, sofern der Aufnahmestaat keine deutschsprachige Fassung akzeptiert.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der nach § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhältnisse.

(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und Unterlagen wird im Falle

1.
2.
der Heranziehung von Agenten auf die Aufzählung in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055, sowie
3.
des Vertriebs oder Rücktauschs von E-Geld über E-Geld-Agenten auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055
verwiesen.

(3) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige nach § 38 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf die Aufzählung in Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen.

(4) Zu den Einzelheiten einer Anzeige nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über die Aufnahme der Tätigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat beizufügenden Angaben und Unterlagen wird auf Artikel 3 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 verwiesen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.11.2022 I 2087
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26