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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAGAnzV

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(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänderten Unterlagen beizufügen.

(2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.11.2022 I 2087
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25