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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Mexiko – WZMEXBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

1Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird hierdurch unter Hinweis auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht, daß in Mexiko deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.


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2Der Reichskanzler

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25