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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4UNBek

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26