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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4OIVBek

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1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen

des Internationalen Weinamts (Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26