print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4EFTA/FINBek

arrow_left arrow_right

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26