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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4EFTA/FINBek

(+++ Textnachweis ab: 25.10.1994 +++)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).

Bundesministerium der Justiz

1Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA

(Inhalt:
2Nicht darstellbares Kennzeichen,

Fundstelle:
3BGBl. I 1994, 3014)

1Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)

(Inhalt:
2Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,

Fundstelle:
3BGBl. I 1994, 3014)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25