print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4Bek 1981-09-07

arrow_right

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die

-
in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und
-
in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3)
eingeführt sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25