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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Prüfzeichen – WZGBek 1937-06-03

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend der Abnahmestempel der Technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart für Azetylenentwickler nebst Zubehör und Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase bekanntgemacht:
2


(Inhalt: nicht darstellbarer Abnahmestempel,

Fundstelle:
3RGBl.
4II 1937, 169)


Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25