print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4SBek

arrow_right

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25