(+++ Textnachweis ab: 1.7.1966 +++)
(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Der Bundesminister der Justiz