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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4MEXBek

(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1984 +++)

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBl. I S. 1416).

Der Bundesminister der Justiz

1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,

Fundstelle:
3BGBl. I 1984, 652)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25