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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4ITABek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Italien für bestimmte Waren eingeführt sind.

Der Bundesminister der Justiz

1(Fundstelle:
2BGBl. I 1962, 480)


(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25