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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4IOOCBek

(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1985 +++)

(1) 1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen des Internationalen Olivenölrats (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
2Die Bezeichnungen, Abkürzungen und das Kennzeichen treten an die Stelle der in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 30. Juni 1962 (BGBl. I S. 478) aufgeführten Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1985 (BGBl. I S. 1265).

Der Bundesminister der Justiz

1(Inhalt:
2Nicht darstellbare Bezeichnung und Kennzeichen,

Fundstelle:
3BGBl. I 1985, 1897)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25