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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4EURATOMBek

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25