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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4EFTABek

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(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Freihandelsassoziation sowie der Assoziation zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 212).

Zuletzt geändert durch Bek. v. 13.3.1986 I 370
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25