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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4CYPBek

(+++ Textnachweis ab: 15. 4.1987 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.

1
2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBl. I S. 2095).

Der Bundesminister der Justiz

1(Inhalt:
2Nicht darstellbares Warenzeichen,

Fundstelle:
3BGBl. I 1987, 1158)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25