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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4BIRPIBek

(+++ Textnachweis ab: 21.7.1964 +++)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Der Bundesminister der Justiz

11. Kennzeichen und Siegel:
2


(Inhalt:
3Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel,

Fundstelle:
4BGBl. I 1964, 486)

2. Sonstige Bezeichnungen:
5

Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums
Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle
United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property
BIRPI

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25