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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes – WZG§35SGPBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des für die britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund zuständigen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht:
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Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen Bund in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

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3Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den britischen Besitzungen Singapur und Nordborneo oder im Malaiischen Bund anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25