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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes – WZG§35PHIBek

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1Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht:

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2Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25