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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes – WZG§35GBRBek

1Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Britischen Regierung bekanntgemacht:

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2Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25