1Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungsausschuß.
2Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchführung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwendige Einvernehmen herstellen.
3Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1.