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Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – WWSUVtr

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1Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungsausschuß.
2Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchführung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwendige Einvernehmen herstellen.
3Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1.

Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25