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Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – WWSUVtr

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(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein, um ihr Krankenversicherungsrecht an das der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.

(2) Leistungen, die bisher nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aus der Krankenversicherung finanziert worden sind, die aber nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht Leistungen der Krankenversicherung sind, werden vorerst aus dem Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik finanziert.

(3) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein, die den gesetzlichen Regelungen der Entgeltfortzahlung der Bundesrepublik Deutschland entspricht.

(4) 1Die Rentner sind in der Krankenversicherung versichert.
2Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz in der Krankenversicherung.
3Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner werden von der Rentenversicherung an die Krankenversicherung pauschal abgeführt.
4Die Höhe des pauschal abzuführenden Betrages bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten vor Abzug des auf die Rentner entfallenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag.
5Das bei der Umstellung der Renten vorgesehene Nettorentenniveau bleibt davon unberührt.

(5) Die Investitionen bei stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik werden aus Mitteln des Staatshaushalts und nicht aus Beitragsmitteln finanziert.

Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25