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Werkstättenverordnung – WVO

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(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.

(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.6.2021 I 1387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25